3.2. Der Verfolgungszwang nach Art. 7 Abs. 1 StPO besteht für die Strafbehörden nur dann, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, was einen genügenden Anfangsverdacht voraussetzt (vgl. RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und N. 20 zu Art. 7 StPO). Erforderlich ist, dass genügende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 7 StPO).