Vom Umstand, dass die zuständige Ermittlerin der Kantonspolizei gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, sie gehe von einer Dritteinwirkung aus, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau keine Kenntnis. Damit die Fotos des Beschwerdeführers Eingang in die Verfahrensakten gefunden hätten, hätte eine Beschlagnahme und -5- Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers angeordnet werden müssen, wofür die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt gewesen seien. Ohnehin sei zweifelhaft, ob die Fotos geeignet seien, um über den Unfallhergang Aufschluss zu geben.