2.3. In der Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau auf die Begründung der Einstellungsverfügung und ergänzt, die Untersuchung sei nach den anerkannten Regeln der Kunst erfolgt. So hätten sich fünf Polizeibeamte zur Spurensicherung vor Ort begeben. Aus dem Umfeld des Beschwerdeführers seien während knapp vier Monaten keinerlei Verdachtsmomente vorgebracht worden, die auf eine Dritteinwirkung hindeuteten. Vom Umstand, dass die zuständige Ermittlerin der Kantonspolizei gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, sie gehe von einer Dritteinwirkung aus, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau keine Kenntnis.