Schliesslich sei nicht ausgeschlossen, dass sich eine unberechtigte Drittperson in den Vorraum im Unternehmen neben dem Geschäft des Beschwerdeführers zurückgezogen habe und dass diese beim plötzlichen Auftauchen des Beschwerdeführers geflohen sei (Beschwerde, Ziff. 3.6). Es seien im Ergebnis weitere kriminaltechnische Abklärungen zum Verletzungsbild, zum Fundort und den sichergestellten Spuren vorzunehmen (Beschwerde, Ziff. 4).