Ebenso habe es die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau unterlassen, den Beschwerdeführer und B._____ formell zu befragen, was für den Ausschluss einer Dritteinwirkung erforderlich gewesen wäre (Beschwerde, Ziff. 3.3 f.). Insbesondere in Anbetracht des allgemein guten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seien die Abklärungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als mangelhaft zu erachten (Beschwerde, Ziff. 3.5). Schliesslich sei nicht ausgeschlossen, dass sich eine unberechtigte Drittperson in den Vorraum im Unternehmen neben dem Geschäft des Beschwerdeführers zurückgezogen habe und dass diese beim plötzlichen Auftauchen des Beschwerdeführers geflohen sei (Beschwerde, Ziff.