Das Verletzungsbild spreche eher für einen Schlag mit einem Gegenstand von hinten auf den Kopf des Beschwerdeführers. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den vermuteten Unfallhergang herleite. Entsprechende Unterlagen des Kantonsspitals Aarau seien nicht angefordert worden. Ebenso habe es die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau unterlassen, den Beschwerdeführer und B._____ formell zu befragen, was für den Ausschluss einer Dritteinwirkung erforderlich gewesen wäre (Beschwerde, Ziff.