Ausserdem sei das Podest mit einem Geländer gesichert. Sofern vom Körperschwerpunkt her überhaupt möglich, hätte der Beschwerdeführer unmittelbar am Geländer stehen müssen, um über die Brüstung zu fallen. Die Blutspuren lägen rund 30-50 Zentimeter von der Mauer des Podests entfernt, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer nicht vom Podest gestürzt sei (Beschwerde, Ziff. 3.1 f.). Gegen einen Sturz spreche auch das Verletzungsbild des Beschwerdeführers, denn bei einem Selbstunfall wären zwingend Gesichtsverletzungen vorhanden gewesen. Das Verletzungsbild spreche eher für einen Schlag mit einem Gegenstand von hinten auf den Kopf des Beschwerdeführers.