2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Der Beschwerdeführer habe am Unfallsort Fotos für ein Architekturprojekt aufgenommen. Aus der Reihenfolge der Fotoaufnahmen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer schon vom Podest heruntergekommen sei, um weitere Bilder vom Terrassenbereich aus anzufertigen. Das letzte Bild habe er nicht vom Podest aus aufgenommen, er sei nicht hin und zurückgegangen. Ausserdem sei das Podest mit einem Geländer gesichert.