2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass keine Hinweise darauf hindeuteten, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers auf eine Dritteinwirkung zurückgeführt werden könnten. So seien weder das Mobiltelefon noch das Portemonnaie des Beschwerdeführers entwendet worden, was zumindest gegen ein Vermögensdelikt spreche. Gemäss den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers habe niemand ihrem Mann etwas Böses gewollt. Es sei somit viel eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der Verbindungstreppe zwischen dem S-Weg und dem Q-Platz auf dem Podest aus