Der Beschwerdeführer hat sich noch nicht als Privatkläger konstituiert, womit er mangels Parteistellung grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert ist. Eine Ausnahme besteht unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör allerdings dann, wenn die geschädigte Person – wie vorliegend – keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2).