Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.201 (STA.2024.1892) Art. 274 Entscheid vom 5. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 19. Juni 2024 in der Untersuchungssache betreffend das Auffinden von A._____ als schwer verletzte Person -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 26. Februar 2024 meldete B._____ der Kantonspolizei Aargau, Stütz- punkt Lenzburg, dass sie A._____ (fortan: Beschwerdeführer) schwer verletzt am Boden liegend am Q-Platz in R._____ aufgefunden habe. 2. Am 8. März 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafuntersuchung wegen "Auffund einer schwer verletzten Person". Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Die Ein- stellungsverfügung wurde am 24. Juni 2024 durch die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 29. Juni 2024 zugestellte Einstellungsverfügung er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens. 3.2. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 forderte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert 10 Tagen (ab am 23. Juli 2024 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 23. Juli 2024 bezahlt wurde. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 26. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Am 9. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme so- wie eine Kostennote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. -3- Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt mithin die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 145 IV 491 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat sich noch nicht als Privatkläger konstituiert, wo- mit er mangels Parteistellung grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert ist. Eine Ausnahme besteht unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör allerdings dann, wenn die geschädigte Person – wie vorliegend – keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die ge- schädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2). 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der ange- fochtenen Einstellungsverfügung aus, die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass keine Hinweise darauf hindeuteten, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers auf eine Dritteinwirkung zurückgeführt werden könnten. So seien weder das Mobiltelefon noch das Portemonnaie des Be- schwerdeführers entwendet worden, was zumindest gegen ein Vermö- gensdelikt spreche. Gemäss den Angaben der Ehefrau des Beschwerde- führers habe niemand ihrem Mann etwas Böses gewollt. Es sei somit viel eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der Verbindungs- treppe zwischen dem S-Weg und dem Q-Platz auf dem Podest aus unbekannten Gründen gestürzt und über das Geländer der Treppe gefallen sei und sich die Verletzungen durch den Aufprall am Boden zugezogen habe. -4- 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Der Be- schwerdeführer habe am Unfallsort Fotos für ein Architekturprojekt auf- genommen. Aus der Reihenfolge der Fotoaufnahmen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer schon vom Podest heruntergekommen sei, um weitere Bilder vom Terrassenbereich aus anzufertigen. Das letzte Bild habe er nicht vom Podest aus aufgenommen, er sei nicht hin und zurückgegangen. Aus- serdem sei das Podest mit einem Geländer gesichert. Sofern vom Körper- schwerpunkt her überhaupt möglich, hätte der Beschwerdeführer unmittel- bar am Geländer stehen müssen, um über die Brüstung zu fallen. Die Blutspuren lägen rund 30-50 Zentimeter von der Mauer des Podests ent- fernt, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer nicht vom Podest gestürzt sei (Beschwerde, Ziff. 3.1 f.). Gegen einen Sturz spreche auch das Verletzungsbild des Beschwerdeführers, denn bei einem Selbstunfall wä- ren zwingend Gesichtsverletzungen vorhanden gewesen. Das Verlet- zungsbild spreche eher für einen Schlag mit einem Gegenstand von hinten auf den Kopf des Beschwerdeführers. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den vermuteten Unfallhergang herleite. Entsprechende Unterlagen des Kantonsspitals Aarau seien nicht angefordert worden. Ebenso habe es die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau unterlassen, den Beschwerdeführer und B._____ formell zu befra- gen, was für den Ausschluss einer Dritteinwirkung erforderlich gewesen wäre (Beschwerde, Ziff. 3.3 f.). Insbesondere in Anbetracht des allgemein guten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seien die Abklärun- gen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als mangelhaft zu erachten (Beschwerde, Ziff. 3.5). Schliesslich sei nicht ausgeschlossen, dass sich eine unberechtigte Drittperson in den Vorraum im Unternehmen neben dem Geschäft des Beschwerdeführers zurückgezogen habe und dass diese beim plötzlichen Auftauchen des Beschwerdeführers geflohen sei (Be- schwerde, Ziff. 3.6). Es seien im Ergebnis weitere kriminaltechnische Abklärungen zum Verletzungsbild, zum Fundort und den sichergestellten Spuren vorzunehmen (Beschwerde, Ziff. 4). 2.3. In der Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau auf die Begründung der Einstellungsverfügung und ergänzt, die Un- tersuchung sei nach den anerkannten Regeln der Kunst erfolgt. So hätten sich fünf Polizeibeamte zur Spurensicherung vor Ort begeben. Aus dem Umfeld des Beschwerdeführers seien während knapp vier Monaten keiner- lei Verdachtsmomente vorgebracht worden, die auf eine Dritteinwirkung hindeuteten. Vom Umstand, dass die zuständige Ermittlerin der Kantons- polizei gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, sie gehe von einer Dritteinwirkung aus, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau keine Kenntnis. Damit die Fotos des Beschwerdeführers Eingang in die Verfahrensakten gefunden hätten, hätte eine Beschlagnahme und -5- Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers angeordnet wer- den müssen, wofür die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt gewesen seien. Ohnehin sei zweifelhaft, ob die Fotos geeignet seien, um über den Unfallhergang Aufschluss zu geben. 3. 3.1. Zu prüfen ist, ob die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte Einstellung zu Recht erfolgt ist. 3.2. Der Verfolgungszwang nach Art. 7 Abs. 1 StPO besteht für die Strafbehör- den nur dann, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, was einen genügenden Anfangsver- dacht voraussetzt (vgl. RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und N. 20 zu Art. 7 StPO). Erforderlich ist, dass genügende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass eine Straftat begangen wurde (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 7 StPO). Nach Art. 6 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden im Rahmen ihrer Strafuntersuchung von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Die Staatsanwaltschaft verfügt sodann die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). 3.3. 3.3.1. Gemäss Polizeibericht vom 20. April 2024 (act. 12 ff.) begab sich nach Ein- gang der Meldung von B._____ eine Patrouille mit zwei Polizisten an den Einsatzort. B._____ sagte vor Ort aus, sie habe den Beschwerdeführer am Boden liegend aufgefunden. Rund 5 Meter vom Beschwerdeführer entfernt sei ein Schuh gelegen (act. 14). Die Kriminaltechnik nahm diverse Fotos sowie DNA-Proben des Einsatzorts auf und sicherte verschiedene Klei- dungsstücke des Beschwerdeführers (act. 13 ff., act. 18 ff.). Zudem wurde eine Blut- und Urinprobe des Beschwerdeführers angeordnet, mit der Be- gründung, dass eine Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden könne (act. 8, act. 15). Abschliessend wurde im Polizeibericht jedoch -6- festgehalten, dass keine Hinweise bestünden, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen Angriff einer Drittperson entstanden sein könnten (act. 16). 3.3.2. Gestützt auf die Beweislage ist mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straf- tat vorliegen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer keine Wertsa- chen wie Mobiltelefon oder Portemonnaie gestohlen wurden sowie der Um- stand, dass nach Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers niemand ihrem Ehemann etwas Böses gewollt habe, sprechen gegen die These ei- ner Fremdeinwirkung. Auch mit Beschwerde vermag der Beschwerde- führer keine plausiblen Verdachtsmomente vorzutragen, die die Weiterfüh- rung des Verfahrens rechtfertigen würden. Sofern B._____ eine ver- dächtige Person in der Nähe des Fundortes gesehen hätte, wäre anzuneh- men, dass sie dies gegenüber der Polizei spontan geäussert hätte, was auch im Polizeirapport festgehalten worden wäre (vgl. aber Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. April 2024, S. 3). Für die Darstellung, dass sich ein unbekannter Dritter unbefugten Zutritt zum Unternehmen neben dem Geschäft des Beschwerdeführers verschafft haben könnte, um sich aufzuwärmen und den Beschwerdeführer anschliessend bei dessen Auf- tauchen verletzt habe, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Diese Vermutung vermag auch keine überzeugende Erklärung für den Fundort und die Ver- letzungen des Beschwerdeführers zu liefern. Ein Blick auf die Fotos des Fundorts legen vielmehr nahe, dass der Beschwerdeführer, zwar nicht wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dargestellt, vom Podest bei der Treppe über das Geländer, jedoch bei der Aufnahme der Fotos von der angrenzenden Mauer auf den Kopf gestürzt ist, und dabei seinen Schuh verloren hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schliesst die Reihenfolge der vom Beschwerdeführer aufgenommenen Fo- tos nämlich nicht aus, dass der Beschwerdeführer nochmals hochstieg, um weitere Fotos zu machen. Ausserdem schliessen weder das Verletzungs- bild bzw. die fehlenden Gesichtsverletzungen noch der sonst gute Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers einen Sturz aus. Auch dem Bericht des Kantonsspitals Aarau, der vom Beschwerdeführer im Beschwerdever- fahren eingereicht wurde, lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten entnehmen. Nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer sich Klärung der Umstände erhofft, die zu den schweren Kopfverletzungen geführt haben. Allerdings deutet vorliegend nichts auf eine Fremdeinwirkung hin, woran auch die im Beschwerdever- fahren vorgetragenen Argumente und die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermögen. Damit drängen sich auch keine weiteren Beweiser- hebungen auf. Eine strafrechtliche Verurteilung einer bislang noch un- bekannten Person erscheint vorliegend nicht wahrscheinlich. -7- 3.4. Zusammenfassend liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass eine Straftat begangen wurde. Die Einstellung des Verfahrens erscheint daher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 52.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen -8- hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz