315 Abs. 1 StPO). Sofern der Beschwerdeführer also in Zukunft weitere Informationen erhalten sollte, welche zur Ermittlung der Täterschaft führen können, und er diese der Kantonalen Staatsanwaltschaft übermittelt, wird diese das Strafverfahren wieder an die Hand nehmen. 7.3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und steht ihm keine Entschädigung zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.