die weiteren von WhiteBit geforderten Informationen erhältlich machen könne, ist festzuhalten, dass von der Beschwerdekammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen ist, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2024 zu Recht die Sistierung des Strafverfahrens verfügt hat. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Sistierungsverfügung vom 27. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass wenn neue Hinweise vorliegen, welche zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft führen können, das Verfahren wieder an die Hand genommen wird (Art. 315 Abs. 1 StPO).