Der Grund, weshalb die vom Beschwerdeführer an die allgemeine E-Mailadresse der Kantonalen Staatsanwaltschaft gesendete E-Mail nicht beantwortet wurde, ist demgegenüber nicht bekannt. Unabhängig davon wäre es dem Beschwerdeführer aber spätestens mit der Zustellung der Sistierungsverfügung, der die Verfahrensnummer des Strafverfahrens entnommen werden kann, möglich gewesen, im Hinblick auf die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde Akteneinsicht zu verlangen.