Was den behaupteten Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme betrifft, so kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer die Kantonale Staatsanwaltschaft angeblich nicht hat erreichen können. Nach Kenntnis der Beschwerdekammer ist die Kantonale Staatsanwaltschaft zu den Geschäftszeiten telefonisch erreichbar. Der Grund, weshalb die vom Beschwerdeführer an die allgemeine E-Mailadresse der Kantonalen Staatsanwaltschaft gesendete E-Mail nicht beantwortet wurde, ist demgegenüber nicht bekannt.