scheint darauf zurückzuführen sein, dass er bis zur Einreichung der Beschwerde keine Einsicht in die Untersuchungsakten genommen hatte bzw. gemäss seinen Angaben er nicht gewusst habe, an wen er sich zwecks Einsichtnahme in die Akten hätte wenden sollen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine am 23. Februar 2024 an die Kantonale Staatsanwaltschaft gesendete E-Mail, in welcher er um Bekanntgabe einer Kontaktperson sowie weitere Informationen über den weiteren Ablauf des Verfahrens ersuchte. Überdies macht er geltend, vergeblich versucht zu haben, die Kantonale Staatsanwaltschaft telefonisch zu erreichen.