7.2. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2024 geht hervor, dass er nicht mehr der Auffassung ist, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht sämtliche unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips gebotenen Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, auch wenn er in der Stellungnahme sein Bedauern darüber zum Ausdruck bringt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft über keine besseren Möglichkeiten verfüge, um die unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch geltend machte, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe keine Untersuchung vorgenommen,