Er bitte die Kantonale Staatsanwaltschaft höflich, die Sistierung des Verfahrens hinauszuzögern, bis die Firma B._____ Ltd. ihre Analyse der Situation mitgeteilt habe. Vielleicht -6- ergebe sich aus deren Erfahrungen weitere Ansätze, die nachverfolgt werden könnten. 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO).