Zum von der Kantonalen Staatsanwaltschaft angeführten Akteneinsichtsrecht wolle er einwenden, dass er, nachdem der polizeiliche Sachbearbeiter Gfr. E._____ seinen Rapport an die Kantonale Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe, von der Kantonalen Staatsanwaltschaft weder eine formelle Bestätigung, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei, noch einen Hinweis betreffend seine Rechte als Privatkläger erhalten habe. Aufgrund der spärlichen Informationen auf der Webseite der Kantonalen Staatsanwaltschaft habe er im letzten Februar per E-Mail und Telefon eine Kontaktperson ausfindig zu machen versucht. Die E-Mail sei unbeantwortet und das Telefon unbedient geblieben.