Es wäre vielleicht aber angebracht gewesen, diese von Anfang an der Sistierungsverfügung vom 27. Juni 2024 beizulegen. Zum von der Kantonalen Staatsanwaltschaft angeführten Akteneinsichtsrecht wolle er einwenden, dass er, nachdem der polizeiliche Sachbearbeiter Gfr. E._____ seinen Rapport an die Kantonale Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe, von der Kantonalen Staatsanwaltschaft weder eine formelle Bestätigung, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei, noch einen Hinweis betreffend seine Rechte als Privatkläger erhalten habe.