6. In seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 bedankt sich der Beschwerdeführer bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für die tadellose und vollständige Dokumentation sowie ihre Bemühungen. Es wäre vielleicht aber angebracht gewesen, diese von Anfang an der Sistierungsverfügung vom 27. Juni 2024 beizulegen.