Entgegen dem Beschwerdeführer habe die Kantonale Staatsanwaltschaft sehr wohl Abklärungen getätigt. Der bei den Akten liegenden Rückmeldung von Binance sei zu entnehmen, dass die beiden mittels Kryptotracing ermittelten Kryptoadressen den Serviceprovidern namens C._____ Ltd. und D._____ Ltd. zuzuordnen seien, welche lediglich die Benutzeroberfläche von Binance im Tradingprozess verwendet hätten. Binance seien daher bis auf die beiden mitgeteilten E-Mailadressen keine weiteren Daten bekannt. Erfahrungsgemäss seien solche E-Mailadressen keine verlässlichen, zur Täterschaft führenden Ermittlungsansätze.