Strafverfolgungsbehörden für die Sicherstellung von Kryptowährungen in Konten, die sie verwalteten, wenn ihre betrügerische Quellen von den Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden könnten. Weil diese E-Mail unbeantwortet geblieben sei, scheine es, dass keinerlei Anstrengungen in diese Richtung unternommen worden seien. 5. In der Beschwerdeantwort macht die Kantonale Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens das Recht gehabt habe, Einsicht in die Untersuchungsakten zu nehmen. Bislang sei bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft kein Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht eingegangen.