4. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass in der Sistierungsverfügung keine Details über die Ermittlungen und deren Resultate angeführt würden, sodass es unmöglich sei, die Verhältnismässigkeit der Untersuchungsanstrengungen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer erachte die Ermittlungen aus den folgenden Gründen als ungenügend: 1. Mindestens zwei Telefonnummern der Täterschaft seien nachweislich weiterhin aktiv. Es scheine, dass diesen und weiteren angegeben Telefonnummern nicht seriös nachgegangen worden sei. 2. Die Firma B.__