3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Sistierung aus, dass die vorhandenen Spuren soweit verhältnismässig nachverfolgt worden seien. Die aus dem Ausland agierende unbekannte Täterschaft habe trotzdem nicht ermittelt werden können. Falle der Grund der Sistierung weg (z.B. wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt aus anderen Fällen konkrete Hinweise auf die Täterschaft und ihren Aufenthalt ergäben), könne das Verfahren wieder aufgenommen werden. Die Verjährung trete am 11. September 2038 ein.