2. 2.1. Der durch die von ihm angezeigte Straftat geschädigte Beschwerdeführer hat sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Er ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 5 StPO). 2.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.