3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Am 14. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. -3-