Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.200 / SB (STA.2024.50) Art. 273 Entscheid vom 5. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft gegenstand vom 27. Juni 2024 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen eine unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen eines Betrugsverdachts. Der Beschwerde- führer soll durch Täuschung dazu verleitet worden sein, bei den Online- plattformen "ibplatform.co.uk" und "thegardiantgroup.com" zu investieren und sei dadurch geschädigt worden. 2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 sistierte die Kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren. Die Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau am 28. Juni 2024 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 2. Juli 2024 zugestellte Sistierungsverfü- gung vom 27. Juni 2024 mit dem sinngemässen Antrag, die Sistierung sei aufzuheben und das Untersuchungsverfahren fortzusetzen. 3.2. Am 26. Juli 2024 leistete der Beschwerdeführer die von der Verfahrenslei- terin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (zugestellt am 20. Juli 2024) eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 800.00. 3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Am 14. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. -3- 2. 2.1. Der durch die von ihm angezeigte Straftat geschädigte Beschwerdeführer hat sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Er ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 5 StPO). 2.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochte- nen Sistierung aus, dass die vorhandenen Spuren soweit verhältnismässig nachverfolgt worden seien. Die aus dem Ausland agierende unbekannte Täterschaft habe trotzdem nicht ermittelt werden können. Falle der Grund der Sistierung weg (z.B. wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt aus ande- ren Fällen konkrete Hinweise auf die Täterschaft und ihren Aufenthalt ergä- ben), könne das Verfahren wieder aufgenommen werden. Die Verjährung trete am 11. September 2038 ein. 4. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass in der Sistierungsverfügung keine Details über die Ermittlungen und deren Resultate angeführt würden, sodass es unmöglich sei, die Verhältnismässigkeit der Untersuchungsan- strengungen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer erachte die Ermittlungen aus den folgenden Gründen als ungenügend: 1. Mindestens zwei Telefonnummern der Täterschaft seien nachweis- lich weiterhin aktiv. Es scheine, dass diesen und weiteren angege- ben Telefonnummern nicht seriös nachgegangen worden sei. 2. Die Firma B._____ Ltd. in Q._____ habe im Auftrag des Beschwer- deführers einen Bericht verfasst, in welchem die getätigten Zahlun- gen in Kryptowährungen an die Investitionsplattform "thegardiant- group.com" präzis nachverfolgt worden seien, mit der Angabe, bei welcher Kryptobörse diese schliesslich angelangt seien. Dieser Be- richt sei der Klage [gemeint vermutlich: Strafanzeige] beigelegt ge- wesen, mit dem Hinweis, dass die Firma B._____ Ltd. für eine even- tuelle Beschlagnahme beratend zur Seite stehen könne. Es scheine, dass dieser Bericht überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. 3. In einer E-Mail der juristischen Abteilung der Firma B._____ Ltd. vom 14. Mai 2024 an die Kantonale Staatsanwaltschaft biete B._____ Ltd. ausdrücklich ihre Unterstützung für die Sicherstellung der gestohlenen Kryptowährungen bei den Kryptobörsen BitMEX und Binance an. Diese Kryptobörsen kooperierten mit (und nur mit) -4- Strafverfolgungsbehörden für die Sicherstellung von Kryptowährun- gen in Konten, die sie verwalteten, wenn ihre betrügerische Quellen von den Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden könnten. Weil diese E-Mail unbeantwortet geblieben sei, scheine es, dass keinerlei Anstrengungen in diese Richtung unternommen worden seien. 5. In der Beschwerdeantwort macht die Kantonale Staatsanwaltschaft gel- tend, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens das Recht gehabt habe, Einsicht in die Untersuchungsakten zu nehmen. Bis- lang sei bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft kein Antrag des Beschwer- deführers auf Akteneinsicht eingegangen. Eine Abklärung der in einem Betrugsdelikt verwendeten Telefonnummern – insbesondere im Bereich der wie hier vorliegenden Online-Anlagebetrüge – sei wenig erfolgsversprechend. Basierend auf Erfahrungswerten sei da- von auszugehen, dass die Telefonnummern mittels Spoofing gefälscht oder mit falschen Personalien verwendet worden seien. Entgegen dem Beschwerdeführer habe die Kantonale Staatsanwaltschaft sehr wohl Abklärungen getätigt. Der bei den Akten liegenden Rückmeldung von Binance sei zu entnehmen, dass die beiden mittels Kryptotracing er- mittelten Kryptoadressen den Serviceprovidern namens C._____ Ltd. und D._____ Ltd. zuzuordnen seien, welche lediglich die Benutzeroberfläche von Binance im Tradingprozess verwendet hätten. Binance seien daher bis auf die beiden mitgeteilten E-Mailadressen keine weiteren Daten bekannt. Erfahrungsgemäss seien solche E-Mailadressen keine verlässlichen, zur Täterschaft führenden Ermittlungsansätze. Am 31. Mai 2024 sei bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft die Rückmel- dung von BitMEX eingegangen. Aus dieser ergebe sich, dass die angege- benen Identifikationsmerkmale nicht bei BitMEX hinterlegt, sondern mit der Börse WhiteBit assoziiert seien. Folgedessen sei ein Anfrage an WhiteBit erfolgt, die mit E-Mail vom 25. Juni 2024 beantwortet worden sei. Darin habe WhiteBit ausgeführt, dass die angefragten Merkmale mit einer E-Mailadresse verknüpft worden seien, bei welcher von ihrer Seite keine Risikomerkmale hinterlegt seien. Die weitere Nachverfolgung der Vermögenstransaktionen sei somit insge- samt wenig aussichtsreich. Die unbekannte Täterschaft habe durch diverse Transaktionen das Deliktsgut in ein mutmasslich weitverzweigtes, auf Krypto-Basis funktionierendes Money-Mule-Netzwerk eingespiesen. Die- ses Vorgehen verschleiere die Transaktionsflüsse, sodass meist keine Rückschlüsse auf die ursprüngliche Täterschaft möglich seien. -5- 6. In seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 bedankt sich der Beschwer- deführer bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für die tadellose und voll- ständige Dokumentation sowie ihre Bemühungen. Es wäre vielleicht aber angebracht gewesen, diese von Anfang an der Sistierungsverfügung vom 27. Juni 2024 beizulegen. Zum von der Kantonalen Staatsanwaltschaft an- geführten Akteneinsichtsrecht wolle er einwenden, dass er, nachdem der polizeiliche Sachbearbeiter Gfr. E._____ seinen Rapport an die Kantonale Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe, von der Kantonalen Staatsanwalt- schaft weder eine formelle Bestätigung, dass ein Verfahren eingeleitet wor- den sei, noch einen Hinweis betreffend seine Rechte als Privatkläger erhal- ten habe. Aufgrund der spärlichen Informationen auf der Webseite der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft habe er im letzten Februar per E-Mail und Te- lefon eine Kontaktperson ausfindig zu machen versucht. Die E-Mail sei un- beantwortet und das Telefon unbedient geblieben. Er frage sich, wie er un- ter diesen Umständen Einsicht in die Verfahrensakten hätte erhalten kön- nen, wenn er nicht einmal wisse, an wen er sich wenden solle. Er nehme die Erfahrungswerte der Kantonalen Staatsanwaltschaft bezüg- lich Aussichtslosigkeit der Abklärungen von verwendeten Telefonnummern und Personalien zur Kenntnis. Es sei ihm klar, dass die Personalien sehr wahrscheinlich gefälscht und die Telefonnummern ganz bestimmt virtuell seien. Er habe nur gehofft, dass Untersuchungsbehörden, auch im interna- tionalen Umfeld, über mehr Möglichkeiten und Werkzeuge als Privatperso- nen verfügten. Es sei befremdend, zu beobachten, dass der WhatsApp- Kontakt zu einem der Betrüger stets melde, wann der Teilnehmer zuletzt online gewesen sei, und gleichzeitig zu erfahren, dass offenbar keine Un- tersuchungsbehörde in der Lage sei, diesen Teilnehmer zu identifizieren. Alle beteiligten Kryptobörsen führten detaillierte KYC mit ihren Kunden durch, unabhängig davon, ob diese eine API oder die Benutzeroberfläche verwendeten. Dass Binance die vollständige Identifikation der Servicepro- vider C._____ Ltd. und Ambition Limited verweigere, sei grob inakzeptabel. Der Einwand von BitMEX sei seiner Meinung nach in Ordnung. Die Antwort von WhiteBit, dass die angegeben Transaktionen verifiziert worden seien und keine AML-Risiken darstellten, sei wahrscheinlich kor- rekt. Aber WhiteBit könne die Legitimität der Mittel dieser Transaktionen unmöglich prüfen. Genau diese Illegitimität werde dank dem Bericht der B._____ Ltd. bewiesen. Es sei erfreulich, dass WhiteBit bereit sei, weiter zu kooperieren. Dazu brauche diese mehr Angaben. Zu diesem Zweck habe er die Firma B._____ Ltd. kontaktiert. Leider weile seine Kontaktper- son bis zum 22. August 2024 in den Ferien. Er bitte die Kantonale Staats- anwaltschaft höflich, die Sistierung des Verfahrens hinauszuzögern, bis die Firma B._____ Ltd. ihre Analyse der Situation mitgeteilt habe. Vielleicht -6- ergebe sich aus deren Erfahrungen weitere Ansätze, die nachverfolgt wer- den könnten. 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vor- übergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). 7.2. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2024 geht hervor, dass er nicht mehr der Auffassung ist, dass die Kantonale Staats- anwaltschaft nicht sämtliche unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips gebotenen Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, auch wenn er in der Stellungnahme sein Bedauern darüber zum Ausdruck bringt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft über keine besseren Möglichkeiten verfüge, um die unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Der Grund, wes- halb der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch geltend machte, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe keine Untersuchung vorgenommen, scheint darauf zurückzuführen sein, dass er bis zur Einreichung der Be- schwerde keine Einsicht in die Untersuchungsakten genommen hatte bzw. gemäss seinen Angaben er nicht gewusst habe, an wen er sich zwecks Einsichtnahme in die Akten hätte wenden sollen. Er verweist in diesem Zu- sammenhang auf eine am 23. Februar 2024 an die Kantonale Staatsan- waltschaft gesendete E-Mail, in welcher er um Bekanntgabe einer Kontakt- person sowie weitere Informationen über den weiteren Ablauf des Verfah- rens ersuchte. Überdies macht er geltend, vergeblich versucht zu haben, die Kantonale Staatsanwaltschaft telefonisch zu erreichen. Was den behaupteten Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme betrifft, so kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer die Kantonale Staatsanwaltschaft angeblich nicht hat erreichen können. Nach Kenntnis der Beschwerdekammer ist die Kantonale Staatsanwaltschaft zu den Geschäftszeiten telefonisch erreichbar. Der Grund, weshalb die vom Beschwerdeführer an die allgemeine E-Mailadresse der Kantonalen Staatsanwaltschaft gesendete E-Mail nicht beantwortet wurde, ist demge- genüber nicht bekannt. Unabhängig davon wäre es dem Beschwerdeführer aber spätestens mit der Zustellung der Sistierungsverfügung, der die Ver- fahrensnummer des Strafverfahrens entnommen werden kann, möglich ge- wesen, im Hinblick auf die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Be- schwerde Akteneinsicht zu verlangen. Betreffend das Ersuchen des Beschwerdeführers am Ende seiner Stellung- nahme vom 14. August 2024, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft ge- beten werde, die Sistierung hinauszuzögern, bis seine Kontaktperson der Firma B._____ Ltd. aus den Ferien zurückgekehrt sei, welche dann evtl. -7- die weiteren von WhiteBit geforderten Informationen erhältlich machen könne, ist festzuhalten, dass von der Beschwerdekammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen ist, ob die Kantonale Staatsan- waltschaft am 27. Juni 2024 zu Recht die Sistierung des Strafverfahrens verfügt hat. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Sistierungsverfü- gung vom 27. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass wenn neue Hinweise vorliegen, welche zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft führen kön- nen, das Verfahren wieder an die Hand genommen wird (Art. 315 Abs. 1 StPO). Sofern der Beschwerdeführer also in Zukunft weitere Informationen erhalten sollte, welche zur Ermittlung der Täterschaft führen können, und er diese der Kantonalen Staatsanwaltschaft übermittelt, wird diese das Strafverfahren wieder an die Hand nehmen. 7.3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und steht ihm keine Entschädigung zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 863.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 63.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen -8- bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Bisegger