Im Übrigen betreffen die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfenen Vermutungen zum Einsatz eines verdeckten Ermittlers nicht die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft, womit im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.5.5. Insgesamt ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate verhältnismässig. 3.6. Zusammengefasst ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. - 15 -