Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erwähnten noch zu bearbeitenden Beweisanträge (Einvernahme eines Mitgefangenen und von drei Wärtern, Einholung von Führungszeugnissen und Beizug von Videoaufnahmen) wurden zudem vom Beschwerdeführer selbst gestellt (HA.2023.608: Einvernahme vom 27. November 2023 S. 5 sowie Eingaben vom 28. November 2023 und 4. Dezember 2023 [Beilage 2 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten]). Auch im Nachgang des Urteils des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 ist damit keine im Haftverfahren zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar.