Vielmehr dehnte sie die Ermittlungen aufgrund der jüngsten gegen den Beschwerdeführer eingegangenen Strafanzeige vom 2. August 2023 und gestützt auf die von der Oberstaatsanwaltschaft am 13. September 2023 verfügte Zuweisung des neuen Verfahrens zur Vereinigung mit dem bisherigen Verfahren STA4 ST.2021.3242 auf weitere Taten aus und befragte den Anzeigesteller E._____ am 15. November 2023 sowie den Beschwerdeführer am 27. November 2023 (HA.2023.608).