3.5.4. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 1B_120/2023 vom 21. März 2023 fest, dass keine schweren Verfahrensfehler und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar seien (E. 4.3). Seither blieb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht untätig. Vielmehr dehnte sie die Ermittlungen aufgrund der jüngsten gegen den Beschwerdeführer eingegangenen Strafanzeige vom 2. August 2023 und gestützt auf die von der Oberstaatsanwaltschaft am 13. September 2023 verfügte Zuweisung des neuen Verfahrens zur Vereinigung mit dem bisherigen Verfahren STA4 ST.2021.3242 auf weitere Taten aus und befragte den Anzeigesteller E._____