3.5.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 29 Monaten in Untersuchungshaft. Bei Bewilligung der Verlängerung der Untersuchungshaft würde diese 31 Monate dauern. Dem Beschwerdeführer werden u.a. schwere Verbrechen vorgeworfen. Es stehen die Vorwürfe der mehrfachen versuchten Tötung und weiterer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte im Raum, deren Strafrahmen bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe reicht (vgl. etwa Art. 111 StGB: mind. 5 bis max. 20 Jahre für eine vollendete Tötung; Art. 190 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren für eine Vergewaltigung).