3.5.1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit und der beantragten Ersatzmassnahmen auf die früheren Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und des Bundesgerichts. Zudem führt sie aus, dass erste Befragungen zur Anzeige des Strafklägers E._____ noch im November 2023 durchgeführt worden seien und aktuell den Beweisergänzungsanträgen des Beschwerdeführers nachgegangen werde. Die erneute Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, sei damit nicht nachvollziehbar.