3.3.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht geltend, dass ein solcher Haftgrund nach über 28 Monaten Untersuchungshaft nicht mehr bestehe. Der Beschuldigte sei Schweizer Staatsbürger, habe vor seiner Verhaftung als […] in der Schweiz gearbeitet und habe Wohnsitz bei seiner Mutter in W._____. Seinen zweiten Wohnsitz habe er in Spanien, womit er aufgrund der Zugehörigkeit zum Schengen-Bereich im Falle einer Flucht an die Schweiz ausgeliefert würde.