_ vom 18. November 2021 S. 9 f.). Der (nicht weiter ausgeführte) Einwand des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass er über mehrere Mobiltelefone verfüge, weshalb die Auswertung nicht weiterführend sei, erscheint nicht überzeugend, zumal aus der RTI-Auswertung hervorgeht, dass das untersuchte Mobiltelefon am 14. August 2022 verwendet wurde. Weiter kann auf die weiteren in den bisherigen Haftverfahren genannten Ermittlungsergebnisse verwiesen werden: Von C._____ am 5. Juli 2021 bei -9-