Aus der dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 vorgehaltenen rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) der vom Beschwerdeführer verwendeten Mobiltelefonnummer […] konnte – wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.1 vom 24. Januar 2023 festgehalten – ein Bewegungsbild festgestellt werden, welches mit den von B._____ geschilderten Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers am 14. August 2022 übereinstimmt (Q._____, R._____, S._____, T._____, R._____), nicht jedoch mit denjenigen des Beschwerdeführers, welcher am 14. August 2022 in U._____, in V._____, in Q._____ und danach in W.__