diese als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, lediglich um einen "alten Trick der Strafverfolgungsbehörden" handle, kann auf die genannten bundesgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach die Tatbestandsmerkmale u.a. der versuchten Tötung bzw. der schweren Körperverletzung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt seien.