Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, welche diese (in Bestätigung der bisherigen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erfolgten) bundesgerichtlichen Erwägungen in Frage stellen könnten. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer (wie bereits wiederholt in den vorherigen Haftverfahren) die von B.__