Zudem treffe weder das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, die kantonalen Strafbehörden hätten sich mit gewissen widersprüchlichen Aussagen von B._____ bzw. mit ihren anfänglich entlastenden Aussagen nicht befasst, noch sei sein Argument stichhaltig, die belastenden Aussagen seien "komplett -8- unglaubwürdig", weil B._____ nach den untersuchten Vorfällen angeblich keine Schmerzmittel eingenommen habe (E. 2.4).