den Beschwerdeführer zunächst in Schutz genommen und erst später zu Protokoll gegeben habe, die Verletzungen würden vom Beschwerdeführer stammen, sei unbehelflich. Trotz Verweigerung der forensisch-gynäkologischen Untersuchung bejahte das Bundesgericht zudem mit Verweis auf die im rechtsmedizinischen Gutachten festgestellten fingerförmigen Blutergüsse, bei welchen es sich um eine Griffverletzung im Rahmen eines sexuellen Übergriffs handeln könne, zudem den dringenden Tatverdacht auf die von B._____ geschilderten Sexualdelikte (Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung).