fisch festgehaltenen Verletzungen und die Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten vom 17. März 2022, nach welchen die Verletzungen am Hals von B._____ nicht mit einer Gurtmarke zufolge eines Autounfalls, jedoch mit dem von ihr geschilderten Zuziehen einer Kordel um ihren Hals vereinbar seien. Dass B._____ den Beschwerdeführer zunächst in Schutz genommen und erst später zu Protokoll gegeben habe, die Verletzungen würden vom Beschwerdeführer stammen, sei unbehelflich.