Das Bundesgericht hielt mit Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.2 f. fest, dass die belastenden Aussagen von B._____ mit den bei ihr festgestellten Verletzungen (schwere Blutergüsse im Gesicht, Würgemale am Hals etc.) vereinbar und jedenfalls prima vista nicht unglaubhaft seien und führte aus, dass hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorlägen, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale u.a. der versuchten Tötung bzw. der schweren Körperverletzung erfüllen könnte. Das Bundesgericht stützte sich dabei insbesondere auf die am 15. August 2021 im Krankenhaus fotogra-