3.2.1.2. Mit Beschwerde wird (nach wie vor) das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestritten. Es wird geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer seit 28 Monaten in Untersuchungshaft befinde und der Tatverdacht heute nicht mehr als dringend eingestuft werden könne. Es sei unklar, wer für die Verletzungen von B._____ verantwortlich sei, welche überdies einen schlimmen Autounfall erlitten habe. Das krasse Aussageverhalten von B._____ lasse auf eine grosse persönliche Problematik schliessen. Sie sei in keiner Weise glaubwürdig, weshalb bei der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten ein entsprechendes Gutachten beantragt worden sei, was diese jedoch einfach "abgeschmettert" habe.