Auch war der Beschwerdeführer bisher ohne Weiteres in der Lage, diverse Beschwerdeverfahren an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und an das Bundesgericht zu führen, wobei er jeweils (wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) auf diverse Untersuchungsergebnisse Bezug nahm. Es ist damit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. -5-