224 StPO). Mit zunehmender Haftdauer sind betreffend Tatverdacht und besondere Haftgründe höhere Anforderungen zu stellen, womit auch eine erhöhte Begründungsdichte notwendig ist. Auch beim Haftverlängerungsantrag sind jedoch gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO nur die wesentlichen (be- und entlastenden) Akten einzureichen, wobei taktische Überlegungen in diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr am Platz sind (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 227 StGB).