2.2. Dem Haftantrag sind gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO die wesentlichen Akten beizulegen. Entscheidend erscheint, dass der beschuldigten Person das rechtliche Gehör gewährt wird und sie aufgrund der vorliegenden Akten ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann. Die Staatsanwaltschaft darf ferner nicht nur die belastenden Akten weiterleiten. Sie ist indessen nicht verpflichtet, bereits sämtliches Beweismaterial offenzulegen (MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 224 StPO).