Sodann sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei im Rahmen des Hauptverfahrens zu entschädigen. 3.2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 (Postaufgabe 5. Januar 2024) verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.