3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 18. Dezember 2023 zugestellte Verfügung und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2023, die umgehende Haftentlassung sowie eventualiter die Haftentlassung unter Anordnung eines Kontaktverbots mit B._____ und allenfalls weiteren Personen, einer Aus- weis- und Schriftensperre sowie einer regelmässigen Meldepflicht. Sodann sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Beschleunigungsgebot verletzt habe.