1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 15. August 2021 vorläufig festgenommen und schliesslich mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. September 2021 abgewiesen (SBK.2021.248). Mit Verfügung vom 22. September 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ab und verfügte die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hiess die dagegen